UStBBKV ab 01.01.2014
Im Zusammenhang der am 26.11.2013 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Umsätze, für welche die Steuerschuld zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger übergeht (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – UStBBKV; BGBl II Nr. 369/2013) und einer Information des Bundesministeriums für Finanzen betreffend eine von diesem anerkannte Zweifelsregelung, wonach bei Bestehen von Zweifeln darüber, ob im Einzelfall eine Leistung im Sinne des § 2 UStBBKV vorliegt, vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, wobei eine schriftliche Erklärung des Leistungsempfängers als Nachweis hiefür ausreiche, ergibt sich die Notwendigkeit, Erkundigungen über den auf das Unternehmen anzuwendenden Steuertatbestand einzuholen, welches Vertragspartner von A&B ist.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Bestimmung des Punktes 6.2 der Version 2.0 des Anhangs Abrechnung und Rechnungslegung zu unseren Allgemeinen Bedingungen der Bilanzierungsstelle (AB-BS), wonach eine Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den Vertragspartner verpflichtend erforderlich ist.
Sollte diese Erklärung nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, muss A&B in Übereinstimmung mit der zitierten Bestimmung des Anhangs Abrechnung und Rechnungslegung davon ausgehen, dass das Unternehmen des Vertragspartners unter den Anwendungsfall des § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV fällt, sofern dieser über eine Betriebsstätte in Österreich verfügt.