Reverse Charge

Im Rahmen der Rechnungslegung ist es notwendig, eine Unterscheidung dahingehend zu treffen, ob ein BGV seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte in Österreich oder im Ausland hat, da dies für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung bzw. des Bezuges von Ausgleichsenergie wesentlich ist.

Es können sich beim Bezug bzw. der Lieferung von Ausgleichsenergie folgende Fallkonstellationen ergeben, die – abhängig vom Sitz bzw. der Betriebsstätte des BGV – unterschiedliche Konsequenzen haben: 

  • A&B liefert Ausgleichenergie an einen BGV:
  1. Sitz oder Betriebsstätte in Österreich: Hat der BGV seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich, so erfolgt die Rechnungslegung mit Umsatzsteuer.
  2. Keinen Sitz oder Betriebsstätte in Österreich: Hat der BGV keinen Sitz oder keine Betriebsstätte in Österreich, so sieht § 3 Abs. 13 UStG vor, dass eine Lieferung als dort ausgeführt gilt, wo der Abnehmer (= BGV) sein Unternehmen betreibt, d.h. in diesem Fall am ausländischen Betriebssitz. Da somit der Leistungsort im Ausland liegt, ist der Umsatz in Österreich nicht steuerbar und Rechnungen sind von A&B ohne Umsatzsteuer auszustellen.

 

  • Ein BGV liefert und A&B bezieht Ausgleichsenergie:
    In diesem Fall legt der BGV eine Rechnung und AGCS stellt eine Gutschrift aus, wobei generell gilt, dass der Umsatz gemäß § 3 Abs. 13 UStG steuerbar ist, weil A&B ihren Sitz in Österreich hat; darüber hinaus ist dieser Umsatz in Österreich auch steuerpflichtig, da keine Steuerbefreiung besteht.
  1. Sitz oder Betriebsstätte in Österreich: Hat der BGV seinen Sitz oder seine Betriebsstätte in Österreich, dann legt er eine Rechnung mit USt und A&B stellt eine Gutschrift mit USt aus - der BGV hat dann einen Vorsteuerabzug.
  2. Keinen Sitz oder Betriebsstätte in Österreich: Hat der BGV keinen Sitz oder keine Betriebsstätte in Österreich, so ist gemäß § 19 Abs. 1c UStG Reverse Charge anwendbar, weil der Ort der Lieferung (gemäß § 3 Abs. 13 UStG) in Österreich liegt und der BGV (als Lieferant) im Inland keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte hat. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer von A&B (als Empfänger der Lieferung) geschuldet, da sie in Österreich für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist.

 

Um die Rechnungen für den Bezug oder die Lieferung von Ausgleichsenergie korrekt ausstellen zu können, ist es für A&B daher notwendig zu wissen, ob der jeweilige BGV über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich oder im Ausland verfügt.
Aus diesem Grund ist bei jeder neuen Registrierung eines BGV, eines Versorgers oder eines Anbieters für physikalische Ausgleichsenergie, der gleichzeitig Rechnungsempfänger ist, auch das vollständig ausgefüllte und firmenmäßig gefertigte Formular G an A&B zu übermitteln.

Darüber hinaus ist jeder bei A&B registrierte BGV, der in Österreich seinen Sitz errichtet oder eine Betriebsstätte eröffnet bzw. einen Sitz/Betriebsstätte auflöst, verpflichtet, dies umgehend bei A&B mittels des vollständig ausgefüllten Formulars G zu melden.